Was ist zu beachten, wenn man mit der Handykamera fotografiert oder filmt?
Jeder, der mit einer (Handy-)Kamera fotografiert oder filmt, sollte wissen, was laut Gesetz verboten ist bzw. wofür eine Erlaubnis (z. B. beim Fotografieren und Filmen von Personen oder in fremden Räumen) eingeholt werden muss.
Zur Info:
Heimliche Aufnahmen
Wird der höchstpersönliche Lebensbereich einer Person dadurch verletzt, dass sie heimlich in ihrer Wohnung oder einem ähnlich geschützten Raum (z. B. Toiletten, Umkleiden) gefilmt oder fotografiert wird, kann es sich um eine Straftat handeln. Generell sind alle heimlichen Aufnahmen problematisch, da sie die Persönlichkeitsrechte der gefilmten oder fotografierten Person missachten. Aufnahmen im Unterricht bzw. in Klassenräumen fallen zumeist nicht darunter, da sie die Intimsphäre des Einzelnen nicht verletzen. Unterrichtsmitschnitte sind allerdings verboten (siehe unten: Gesetzliche Regelungen).
„Happy Slapping“
Beim sogenannten „Happy Slapping“ („fröhliches Schlagen“, abgeleitet vom englischen Wort „to slap“ = schlagen) werden Opfer körperlich misshandelt, gedemütigt und/oder sexuell missbraucht und diese Gewalttaten mit Handykameras fotografiert und gefilmt. Hierbei werden die Straftatbestände der einfachen, gefährlichen oder sogar schweren Körperverletzung erfüllt. Des Weiteren kommen Vergehen wie Beleidigung und Nötigung, Freiheitsberaubung, Bedrohung und in sehr schweren Fällen auch sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung hinzu. Es ist gesetzeswidrig, solche Straftaten mit der Kamera aufzuzeichnen, da dies den höchstpersönlichen Lebensbereich (s. o.) missachtet. Generell ist die Verbreitung von „Happy-Slapping“-Videos und anderer problematischer Inhalte im Internet oder per Handy verboten. Hier können die Straftatbestände der pornografischen Darstellungen und Gewaltverherrlichung erfüllt sein (siehe unten: Gesetzliche Regelungen).
Daran denken:
- Mit Kindern und Jugendlichen im vertrauensvollen Austausch über deren Handynutzung sein und mit medienpädagogischen Mitteln auf Prävention setzen
- Kinder und Jugendliche ausführlich über gesetzliche Regelungen im Umgang mit dem Handy aufklären
- Volksverhetzende, gewaltverherrlichende oder pornografische Inhalte, die einem geschickt wurden, nicht sofort löschen, sondern als Beweismittel (für ein Strafverfahren) sicherstellen
- Aus Datenschutzgründen dürfen Lehrkräfte die Handys ihrer Schülerinnen und Schüler nicht ohne Zustimmung durchsuchen (siehe unten: Schulrechtliche Maßnahmen)
Gesetzliche Regelungen:
- Straftaten bei Bild- und Videoaufnahmen:
Bei Verbreitung oder Veröffentlichung von Aufnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen liegt eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild vor.
Untersagt sind Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet (§ 201a StGB).
Dies gilt auch für Aufnahmen im Umkleideraum oder der Toilette einer Schule (wohl aber nicht im Klassenraum bzw. im Unterricht).
Das Herstellen und Weiterleiten von „Happy Slapping“-Videos kann mit mehreren Straftatbeständen verknüpft sein. Beispiele sind Nötigung und Beleidigung, gefährliche und/oder schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Bedrohung, Raub, räuberische Erpressung, schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung. - Straftaten bei Besitz von gewaltverherrlichenden, pornografischen und extremen Inhalten:
Untersagt ist es, bestimmte Inhalte wie brutale Gewaltdarstellungen (§ 131 StGB), verfassungsfeindliche Kennzeichen wie zum Beispiel Hakenkreuze (§ 86 StGB) oder schwer jugendgefährdende Trägermedien „vorrätig“ zu halten, um sie weiterzuverbreiten oder Minderjährigen zugänglich zu machen.
Auch Schülerinnen und Schüler ab 14 Jahren können sich strafbar machen, wenn sie Bildmaterial auf ihrem Handy ablegen und an Minderjährige weitergeben.
Der bloße Besitz pornografischer Inhalte ist in der Regel nicht straf- oder ordnungsrechtlich verboten. Lediglich der „Besitz“ oder das „Besitzverschaffen“ realer oder wirklichkeitsnah dargestellter Kinderpornografie ist strafbar (§ 184b Absatz 4 StGB).
Schulrechtliche Maßnahmen:
- Schulleitung und Lehrkräfte können Gegenstände, die den Unterricht stören, zeitweise einbehalten. Ein Recht zur Untersuchung der Inhalte gibt es nicht.
- In der Regel besteht kein Recht zur dauerhaften Konfiszierung und Verwahrung oder gar Einbehaltung von Gegenständen, die den Schülerinnen und Schülern gehören.
- Liegen Straftaten oder dringende Verdachtsmomente vor (z. B. das Versenden von Gewaltvideos oder „Happy Slapping“), sollte die Polizei hinzugezogen werden.
(Quelle: Programm Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes: Im Netz der neuen Medien. Handreichung, die in das Thema „Internet, Handy, Computerspiele – Chancen und Risiken für Kinder und Jugendliche“ einführt.)
